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Entlastungsbetrag und Pflegegeld: Wird etwas gekürzt?

Wichtig: Allgemeine Information, keine Rechts- oder Pflegeberatung. Verbindlich ist nur Ihre Pflegekasse. Kostenlose Beratung: Pflegestützpunkt oder Pflegeberatung in Ihrer Nähe.

Viele Familien fragen sich: Wenn wir den Entlastungsbetrag nutzen, bekommen wir dann weniger Pflegegeld? Die kurze Antwort: Nein. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat kommt zusätzlich. Anders ist es nur, wenn Sie Teile der Pflegesachleistung „umwandeln“, um mehr Geld für Alltagshilfe zu haben. Hier erklären wir beides in einfachen Worten.

Der Entlastungsbetrag kürzt das Pflegegeld nicht

Der Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) ist eine eigene Leistung. Er beträgt 131 Euro im Monat (2025 und 2026), für alle Pflegegrade 1 bis 5, bei Pflege zu Hause. Laut dem Gesundheitsportal des Bundesgesundheitsministeriums hat er keine Auswirkungen auf andere Pflegeleistungen: Pflegegeld und die anderen Leistungen der häuslichen Pflege werden nicht gekürzt.

Sie können also Pflegegeld bekommen und zusätzlich den Entlastungsbetrag für eine anerkannte Alltagshilfe, Betreuung oder Haushaltshilfe nutzen.

Der Unterschied: Pflegegeld wird ausgezahlt, der Entlastungsbetrag erstattet

Das Pflegegeld bekommen Sie jeden Monat aufs Konto. Den Entlastungsbetrag nicht: Die Pflegekasse erstattet nur Kosten für nach Landesrecht anerkannte Angebote, und nur gegen Rechnung. Alternativ rechnet der Anbieter über eine Abtretungserklärung direkt mit der Kasse ab.

Nicht genutztes Geld sammelt sich an. Reste eines Jahres können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden, danach verfallen sie.

Umwandlung: bis zu 40 % der Sachleistung für Alltagshilfe

Ab Pflegegrad 2 gibt es eine zusätzliche Möglichkeit: Sie dürfen bis zu 40 % des Betrags für Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen (Umwandlungsanspruch, § 45a Abs. 4 SGB XI). Das lohnt sich, wenn Sie mehr Alltagshilfe brauchen, als die 131 Euro bezahlen.

PflegegradSachleistung im Monatdavon höchstens 40 %
2796 €318,40 €
31.497 €598,80 €
41.859 €743,60 €
52.299 €919,60 €

Im Pflegegrad 1 gibt es keine Sachleistung und deshalb auch keine Umwandlung.

Bei der Umwandlung sinkt das Pflegegeld anteilig

Hier ist der Haken: Was Sie umwandeln, gilt als genutzte Sachleistung. Das Pflegegeld wird dann anteilig gekürzt (Kombinationsleistung). Ein Beispiel: Wer 40 % der Sachleistung umwandelt und sonst keine Sachleistung nutzt, bekommt daneben grundsätzlich noch 60 % des Pflegegeldes.

Deshalb gilt die Reihenfolge: Nutzen Sie zuerst den Entlastungsbetrag und Ihr angespartes Guthaben, denn das kostet kein Pflegegeld. Erst wenn das nicht reicht, kann die Umwandlung sinnvoll sein. Lassen Sie sich die Rechnung vorher von Ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt bestätigen. Das ist keine Rechtsberatung; verbindlich ist Ihre Pflegekasse.

So behalten Sie den Überblick

Mit unserem kostenlosen Rechner sehen Sie in einer Minute, wie viel Entlastungsbetrag noch da ist und wann Reste verfallen. So wissen Sie, ob Sie die Umwandlung überhaupt brauchen. Welche Helfer in Ihrem Land abrechnen dürfen, steht auf den Seiten zu den Bundesländern.

Jetzt selbst ausrechnen

Der kostenlose Rechner zeigt, wie viel Entlastungsbetrag noch übrig ist und was am 30. Juni verfällt. Ihre Eingaben bleiben auf Ihrem Gerät.

Zum Rechner Brief an die Pflegekasse

Häufige Fragen

Bekomme ich weniger Pflegegeld, wenn ich den Entlastungsbetrag nutze?

Nein. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat ist eine eigene Leistung und kürzt das Pflegegeld nicht.

Kann ich Pflegegeld in den Entlastungsbetrag umwandeln?

Nein, umwandeln lässt sich nur die Pflegesachleistung: ab Pflegegrad 2 bis zu 40 % für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Dann sinkt das Pflegegeld aber anteilig.

Wie viel kann ich bei Pflegegrad 3 umwandeln?

Höchstens 40 % von 1.497 Euro, also 598,80 Euro im Monat (Stand 2025/2026).

Wird der Entlastungsbetrag wie Pflegegeld ausgezahlt?

Nein. Die Pflegekasse erstattet Kosten für anerkannte Angebote gegen Rechnung, oder der Anbieter rechnet per Abtretungserklärung direkt ab.

Quellen

Stand der Informationen: November 2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Regeln können sich ändern – bitte bei der Pflegekasse bestätigen lassen.

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