Der Entlastungsbetrag beträgt 131 Euro im Monat. Sie bekommen das Geld aber nicht einfach aufs Konto ausgezahlt. Es ist zweckgebunden. Das heißt: Sie dürfen es nur für bestimmte Hilfen einsetzen, die die Pflege zu Hause unterstützen. Auf dieser Seite zeigen wir in einfacher Sprache, wofür Sie den Entlastungsbetrag nutzen können.
Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege
Sie können den Entlastungsbetrag für die Tages- und Nachtpflege einsetzen. Dabei wird die pflegebedürftige Person stunden- oder tageweise in einer Einrichtung betreut.
Auch die Kurzzeitpflege ist möglich. Das ist eine vorübergehende Pflege in einer Einrichtung, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die pflegende Person eine Pause braucht.
Leistungen von ambulanten Pflegediensten
Sie können das Geld auch für einen ambulanten Pflegedienst nutzen. Dabei kommt es auf den Pflegegrad an:
- In den Pflegegraden 2 bis 5 nur für Betreuung und Hilfen im Haushalt – nicht für die Körperpflege (Selbstversorgung).
- Im Pflegegrad 1 ohne diese Einschränkung – hier ist auch die Körperpflege möglich.
Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
Ein großer Bereich sind die sogenannten Angebote zur Unterstützung im Alltag. Diese werden nach dem Recht Ihres Bundeslandes anerkannt. Dazu gehören zum Beispiel:
- Betreuungsangebote und Alltagsbegleitung
- haushaltsnahe Dienstleistungen
- Nachbarschaftshilfe durch Einzelpersonen
Welche Angebote in Ihrem Bundesland anerkannt sind, ist unterschiedlich geregelt. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Pflegekasse nach.
Wichtig: nicht mit anderen Leistungen verwechseln
Der Entlastungsbetrag ist eine eigene Leistung. Er ist getrennt von anderen Budgets, zum Beispiel vom gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Dieser Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro gilt erst ab Pflegegrad 2 und ist etwas anderes als die 131 Euro im Monat. Vermischen Sie die beiden Beträge nicht.
So bekommen Sie Ihr Geld zurück
In der Regel zahlen Sie die Leistung zuerst selbst und reichen dann die Rechnung bei der Pflegekasse ein. Sie bekommen das Geld dann erstattet. Oft kann der Dienst auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Eine Barauszahlung an Sie gibt es nicht.
Das ist keine Rechtsberatung. Was in Ihrem Fall erstattet wird, entscheidet verbindlich Ihre Pflegekasse.
Jetzt selbst ausrechnen
Der kostenlose Rechner zeigt, wie viel Entlastungsbetrag noch übrig ist und was am 30. Juni verfällt. Ihre Eingaben bleiben auf Ihrem Gerät.
Zum Rechner Brief an die PflegekasseHäufige Fragen
Wird der Entlastungsbetrag bar ausgezahlt?
Nein. Das Geld wird nicht bar ausgezahlt. Sie bezahlen eine anerkannte Leistung und bekommen die Kosten von der Pflegekasse erstattet, bis zu 131 Euro im Monat.
Kann ich mit dem Entlastungsbetrag eine Haushaltshilfe bezahlen?
Ja, wenn es sich um ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot handelt, zum Beispiel haushaltsnahe Dienstleistungen oder Nachbarschaftshilfe. Fragen Sie Ihre Pflegekasse.
Darf ich mit dem Entlastungsbetrag die Körperpflege bezahlen?
Im Pflegegrad 1 ja, auch über einen Pflegedienst. In den Pflegegraden 2 bis 5 ist über den Pflegedienst nur Betreuung und Hilfe im Haushalt möglich, nicht die Körperpflege.
Gilt der Entlastungsbetrag auch im Pflegeheim?
Nein. Den Entlastungsbetrag gibt es nur für die Pflege zu Hause. Bei dauerhafter vollstationärer Pflege im Heim besteht kein Anspruch.
Quellen
- pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/pflegeleistungen/entlastungsbetrag/
- bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/das-aendert-sich-zum-1
Stand der Informationen: November 2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Regeln können sich ändern – bitte bei der Pflegekasse bestätigen lassen.
Weitere Ratgeber
- Wann verfällt der Entlastungsbetrag?
- Entlastungsbetrag ansparen – wie lange geht das?
- Entlastungsbetrag: Wofür können Sie ihn nutzen?
- Entlastungsbetrag für Nachbarschaftshilfe nutzen
- Haushaltshilfe und Putzhilfe über den Entlastungsbetrag
- Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
- Kann ich mit dem Entlastungsbetrag Angehörige bezahlen?
- Entlastungsbetrag beantragen – Schritt für Schritt
Regeln nach Bundesland
Baden-Württemberg · Bayern · Berlin · Brandenburg · Bremen · Hamburg · Hessen · Mecklenburg-Vorpommern · Niedersachsen · Nordrhein-Westfalen · Rheinland-Pfalz · Saarland · Sachsen · Sachsen-Anhalt · Schleswig-Holstein · Thüringen