Entlastungsbetrag in Hamburg: das Wichtigste
Der Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) beträgt bundesweit 131 € im Monat (2025 und 2026) – ab Pflegegrad 1 und bei Pflege zu Hause. Er wird nur gegen Rechnung erstattet. Nicht genutztes Geld eines Jahres kann bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Wer damit bezahlt werden darf, regelt das Land Hamburg selbst.
Dürfen Nachbarn oder Bekannte in Hamburg helfen?
Ja. Nachbarn oder Bekannte dürfen helfen und abrechnen, sobald sie bei der Servicestelle Nachbarschaftshilfe angemeldet sind. Sie dürfen nicht bis zum 2. Grad mit Ihnen verwandt sein und nicht im selben Haushalt wohnen. Eine Schulung ist nicht nötig. Es werden 5 Euro pro Stunde als Aufwandsentschädigung gezahlt. Höchstens 2 pflegebedürftige Personen dürfen betreut werden.
Hamburg verzichtet als einziges Land auf einen Pflichtkurs.
Quelle: offizielle Landesseite
Anerkannte Anbieter in Hamburg finden
Suche der Ersatzkassen (vdek-Pflegelotse), keine eigene Landesliste: pflegelotse.de
Fragen Sie jeden Anbieter vorher: „Sind Sie für den Entlastungsbetrag nach § 45b anerkannt?“
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Zum Rechner Brief an die PflegekasseHäufige Fragen
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag in Hamburg?
Der Betrag ist bundesweit gleich: 131 Euro im Monat (2025 und 2026), für alle Pflegegrade 1 bis 5, bei Pflege zu Hause. Er wird gegen Rechnung erstattet.
Kann ich in Hamburg Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag bezahlen?
Ja. Nachbarn oder Bekannte dürfen helfen und abrechnen, sobald sie bei der Servicestelle Nachbarschaftshilfe angemeldet sind. Sie dürfen nicht bis zum 2. Grad mit Ihnen verwandt sein und nicht im selben Haushalt wohnen. Eine Schulung ist nicht nötig. Es werden 5 Euro pro Stunde als Aufwandsentschädigung gezahlt. Höchstens 2 pflegebedürftige Personen dürfen betreut werden.
Wo finde ich in Hamburg anerkannte Angebote?
Suche der Ersatzkassen (vdek-Pflegelotse), keine eigene Landesliste: https://www.pflegelotse.de. Im Zweifel hilft die Pflegekasse oder ein Pflegestützpunkt.
Wann verfällt der Entlastungsbetrag?
Nicht genutzte Beträge eines Kalenderjahres können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Danach verfallen sie.
Quellen
- hamburg.de/service/info/111091999/
- pflegelotse.de
- gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html
- gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45a.html
- bundesgesundheitsministerium.de/entlastungsbetrag
Stand der Informationen: November 2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Regeln können sich ändern – bitte bei der Pflegekasse bestätigen lassen.
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