Entlastungsbetrag in Sachsen: das Wichtigste
Der Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) beträgt bundesweit 131 € im Monat (2025 und 2026) – ab Pflegegrad 1 und bei Pflege zu Hause. Er wird nur gegen Rechnung erstattet. Nicht genutztes Geld eines Jahres kann bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Wer damit bezahlt werden darf, regelt das Land Sachsen selbst.
Dürfen Nachbarn oder Bekannte in Sachsen helfen?
Ja. Geeignete Nachbarn oder Bekannte dürfen anerkannt werden und über die Pflegekasse abrechnen. Erlaubt sind höchstens 40 Stunden im Monat je pflegebedürftige Person. Ob bestimmte Verwandte ausgeschlossen sind, ob eine Schulung nötig ist und wie hoch der Höchstbetrag pro Stunde ist, ist nicht sicher belegt – bitte nachfragen.
Zuständig für die Anerkennung ist der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV).
Quelle: offizielle Landesseite
Anerkannte Anbieter in Sachsen finden
Offizielle durchsuchbare Pflegedatenbank des Landes Sachsen: pflegenetz.sachsen.de/pflegedatenbank/
Fragen Sie jeden Anbieter vorher: „Sind Sie für den Entlastungsbetrag nach § 45b anerkannt?“
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Zum Rechner Brief an die PflegekasseHäufige Fragen
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag in Sachsen?
Der Betrag ist bundesweit gleich: 131 Euro im Monat (2025 und 2026), für alle Pflegegrade 1 bis 5, bei Pflege zu Hause. Er wird gegen Rechnung erstattet.
Kann ich in Sachsen Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag bezahlen?
Ja. Geeignete Nachbarn oder Bekannte dürfen anerkannt werden und über die Pflegekasse abrechnen. Erlaubt sind höchstens 40 Stunden im Monat je pflegebedürftige Person. Ob bestimmte Verwandte ausgeschlossen sind, ob eine Schulung nötig ist und wie hoch der Höchstbetrag pro Stunde ist, ist nicht sicher belegt – bitte nachfragen.
Wo finde ich in Sachsen anerkannte Angebote?
Offizielle durchsuchbare Pflegedatenbank des Landes Sachsen: https://www.pflegenetz.sachsen.de/pflegedatenbank/. Im Zweifel hilft die Pflegekasse oder ein Pflegestützpunkt.
Wann verfällt der Entlastungsbetrag?
Nicht genutzte Beträge eines Kalenderjahres können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Danach verfallen sie.
Quellen
- pflegenetz.sachsen.de/unterstuetzungsleistungen-im-alltag.html
- pflegenetz.sachsen.de/pflegedatenbank/
- gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html
- gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45a.html
- bundesgesundheitsministerium.de/entlastungsbetrag
Stand der Informationen: November 2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Regeln können sich ändern – bitte bei der Pflegekasse bestätigen lassen.
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