1. Wie viel Geld ist noch übrig?
2. Was ist in meinem Bundesland erlaubt?
Welche Helfer Geld vom Entlastungsbetrag bekommen dürfen, regelt jedes Bundesland selbst.
Die Postleitzahl ist nur eine grobe Hilfe. Bitte prüfen Sie das Bundesland.
3. So bekommen Sie das Geld – Schritt für Schritt
- Pflegegrad prüfen. Ab Pflegegrad 1 und bei Pflege zu Hause gibt es den Entlastungsbetrag. Ein eigener Antrag ist meist nicht nötig.
- Hilfe aussuchen. Zum Beispiel Hilfe im Haushalt, Begleitung zum Arzt, Betreuung, Tagespflege oder Kurzzeitpflege. Der Anbieter muss in Ihrem Bundesland anerkannt sein. Fragen Sie den Anbieter direkt: „Sind Sie für den Entlastungsbetrag nach § 45b anerkannt?“
- Hilfe nutzen und Rechnung geben lassen. Auf der Rechnung sollten stehen: Name der gepflegten Person, Datum, was gemacht wurde, Betrag, Anbieter.
- Geld zurückholen. Entweder Sie bezahlen und schicken die Rechnung an die Pflegekasse (Erstattung). Oder Sie unterschreiben eine Abtretungserklärung: Dann rechnet der Anbieter direkt mit der Pflegekasse ab. Vorlagen finden Sie unten.
- Frist merken. Nicht genutztes Geld eines Jahres kann bis zum 30. Juni des nächsten Jahres genutzt werden. Danach verfällt es.
- Bei Fragen: Pflegekasse oder Pflegestützpunkt anrufen. Die Beratung ist kostenlos.
4. Brief an die Pflegekasse zum Ausdrucken
Füllen Sie die Felder aus. Dann auf „Drucken“ tippen. Sie können auch „Als PDF speichern“ wählen. Sie schicken den Brief selbst ab.
Diese Angaben werden nicht gespeichert und nicht versendet.
5. Erinnerung an die Frist in den Kalender
Laden Sie eine Kalender-Datei herunter. Ihr Handy oder Computer erinnert Sie dann rechtzeitig vor dem 30. Juni.
Die Datei wird auf Ihrem Gerät erstellt. Öffnen Sie sie nach dem Herunterladen, um sie in den Kalender zu übernehmen.
Gut zu wissen
- Der Entlastungsbetrag ist zusätzlich zum Pflegegeld. Das Pflegegeld wird dadurch nicht gekürzt.
- Bezahlt werden nur Rechnungen. Das Geld wird nicht einfach ausgezahlt.
- Bei Pflegegrad 2 bis 5 dürfen ambulante Pflegedienste mit dem Betrag keine Körperpflege abrechnen (nur z. B. Haushalt, Betreuung). Bei Pflegegrad 1 geht auch Körperpflege.
- Ab Pflegegrad 2 gibt es außerdem seit 1. Juli 2025 einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Das ist eine eigene Leistung neben dem Entlastungsbetrag.
- Für die Frist zählt, wann die Hilfe stattgefunden hat – nicht, wann Sie die Rechnung einreichen.
Quellen: § 45b SGB XI, § 45a SGB XI, Bundesgesundheitsministerium.